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AGB

Allgemeine Förderbedingungen

  1. Das Förderprogramm effeSPORT unterstützt Schweizer Gemeinden und Sportvereine bei der Sanierung der Beleuchtung von Sportanlagen.
     

  2. Falls das eingegebene Projekt zusätzlich von einer anderen Stelle Fördermittel im Beleuchtungsbereich erhält, ist dies der Programmleitung effeSPORT zu melden. Dies kann zu einer Reduktion der Fördermittel oder zum Ausschluss aus dem Programm führen.
     

  3. Mit der Umsetzung der Sanierung darf erst nach der Zusage begonnen werden. Nach einer Zusage durch effeSPORT muss die Umsetzung innerhalb von 18 Monaten, auf jeden Fall aber vor dem 30. Juni 2024 abgeschlossen sein. Ansonsten verfällt der Anspruch auf die Fördergelder.
     

  4. Die Entscheidung zur Projektannahme wird im effeSPORT Ausschussgremium gefällt. Das Gremium behält sich vor, Projekte nach deren Umsetzungsgeschwindigkeit oder Energieeinsparung zu priorisieren. Auf Förderungen durch effeSPORT besteht kein Rechtsanspruch. Gegen die Ablehnung einer Einreichung kann kein Einspruch erhoben werden. Stattdessen kann das Projekt überarbeitet und neu eingereicht werden.
     

  5. Förderbeiträge können nur so lange gewährt werden, bis das vorhandene Budget ausgeschöpft ist.
     

  6. Der Antrag zur Förderung muss im Internet auf der Webseite www.effeSPORT.ch erfasst werden. Der Antrag ist gültig, sobald die Bestätigung von effeSPORT beim Antragsteller eingetroffen ist.
     

  7. Es gelten die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fördersätze und Förderbedingungen. Als Eingabedatum gilt der Zeitpunkt der Eingabe im Internet.
     

  8. Die Auszahlung erfolgt stets an den Eigentümer des Sportplatzes und nicht an Drittpersonen. Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss der Arbeiten und nach Überprüfung durch einen von effeSPORT beauftragten Sachverständigen.
     

  9. Im Falle unrichtiger Angaben oder bei Nichteinhaltung der Bedingungen können bereits ausbezahlte Förderbeiträge zurückgefordert werden. Beiträge, die unrechtmässig erwirkt wurden, sind komplett und mit Zinsen zurückzuerstatten.
     

  10. Alle Arbeiten und Installationen müssen fachgerecht geplant sowie ausgeführt werden und müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen (siehe Punkt 15 e).
     

  11. effeSPORT kann Leistungsmessungen der Anlage vor und nach der Sanierung verlangen oder diese selber durchführen.
     

  12. effeSPORT kann selbst oder durch Beauftragte stichprobenartige Kontrollen auf der eingereichten Anlage durchführen. Der Eigentümer der Anlage ist verpflichtet, den Beauftragten Einblick in die Unterlagen zu gewähren und die Anlage überprüfen zu lassen.
     

  13. Der Antragsteller gibt effeSPORT die Erlaubnis, in der Öffentlichkeit und in den Medien über das geförderte Projekt und die eingesetzten Produkte zu berichten.
     

  14. Für die Einhaltung von Gesetzen und Normen ist der Antragsteller verantwortlich.


     

  15. Für eine Förderung sind folgende Bedingungen zu erfüllen (die Liste der Qualitätskriterien finden Sie auf der Webseite www.effeSPORT.ch):

    • Das eingereichte Projekt bezieht sich auf die Sanierung der Beleuchtung einer Sportanlage in der Schweiz.

    • Als neue Lichtquellen kommen nur LED-Leuchten zum Einsatz.

    • Die installierte Gesamtleistung der Beleuchtung nimmt um mehr als 30% ab.

    • Ein Dimmschalter mit mindestens zwei Stufen (OFF / reduziert / voll) wird eingebaut.

    • Für die Beleuchtungsinstallation werden die technischen Qualitätskriterien eingehalten.
       

  16. Der Ersatz von Lichtquellen, die gesetzlich verboten sind, kann nicht unterstützt werden (u.a. Quecksilberdampflampen, Lampen mit Glühfäden, ...)
     

  17. Der Förderbeitrag für die Sanierung der Beleuchtung von Sportanlagen beträgt pro Leuchte:

    • Ersatz von Halogen-Metalldampflampen à 400 Watt: 70.00 CHF

    • Ersatz von Halogen-Metalldampflampen à 1000 Watt: 175.00 CHF

    • Ersatz von Halogen-Metalldampflampen à 2000 Watt oder mehr: 350.00 CHF

Besondere Förderbedingungen für die Sanierung von Sportplätzen

Sollte die Anzahl der Lichtpunkte vor und nach der Sanierung nicht identisch sein, so ist für den Förderbeitrag die kleinere der zwei Zahlen massgebend. Die Förderung beträgt maximal 30% der effektiven Kosten (d. h. Investitionen abzüglich allfälliger Subventionen). Es müssen mindestens sechs Leuchten ersetzt werden. Die Förderbeträge sind von der Mehrwertsteuer befreit.

 

 

 

Diese AGB gelten in der vorliegenden Fassung, Änderungen sind vorbehalten. Anwendbar ist schweizerisches Recht, Gerichtsstand ist Zürich. Stand 1. Januar 2022

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